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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 24.11.1981 - 15 S 323/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Zeitliche Lage der Personalversammlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Unterhaltung eines Notdienstes während der Dauer der Personalversammlung ist nicht vertretbar, wenn dieser Notdienst mehr als 10 % der Beschäftigten beanspruchen würde.

2. Zur Abhaltung der Personalversammlung einer Kreissparkasse während der Arbeitszeit.

 

Normenkette

LPVG § 51; BPersVG § 50

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 03.12.1980; Aktenzeichen PVS 12/80)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1980 – PVS 12/80 – geändert. Es wird festgestellt, daß der Antragsteller berechtigt ist, die nächste Personalversammlung gemäß § 50 Abs. 1 LPVG ab 14.30 Uhr an einem Mittwoch für die Mitarbeiter der durchzuführen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Abhaltung der jährlichen Personalversammlung während oder außerhalb der Arbeitszeit.

Die … hat etwa 900 Beschäftigte, die bei der Hauptstelle und 75 Hauptzweig- und Zweigstellen beschäftigt werden. Die Hauptstelle hat einschließlich des Reinigungspersonals (21 Personen) und der Auszubildenden (etwa 25 Personen) etwa 420 Beschäftigte. Die Kreissparkasse mit ihren Zweigstellen ist eine Dienststelle gemäß § 9 Abs. 1 LPVG, bei der der Antragsteller als Personalvertretung eingerichtet ist. Der Antragsteller beabsichtigte zunächst, jährlich eine gemeinsame Personalversammlung aller Beschäftigten während der Schalterstunden zwischen 8.00 Uhr und 9.30 Ohr abzuhalten. Der weitere Beteiligte trat dem durch Schreiben vom 17.3.1980 mit der Begründung entgegen, daß eine Personalversammlung während der Schalterstunden mit Rücksicht auf die Inter...

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