rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszulage. Auslandsdienstbezüge. Auslandszuschlag. Auslandsverwendungszuschlag. Besitzstandswahrung. Sicherheitszulage. Antrag auf Zulassung der Berufung
Leitsatz (amtlich)
Auslandsverwendungszuschläge nach § 58a BBesG gehören zu den Auslandsdienstbezügen im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 13 Abs. 3 Satz 3 BBesG.
Normenkette
BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 6, § 13 Abs. 3 S. 3, § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 58a Abs. 1-2; AuslVZV § 1 Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 64
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Urteil vom 13.08.2003; Aktenzeichen 17 K 4591/01) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2003 – 17 K 4591/01 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.207,14 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann a...