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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 17.05.1988 - 15 S 906/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitwirkung. Verwaltungsanordnung zur Lohnregelung. Mitwirkung bei der Regelung der Vergütung von während der Rufbereitschaft im Winterdienst anfallender Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anordnung, wonach künftig bei der Heranziehung von Arbeitern aus der Rufbereitschaft eine bestimmte übertarifliche Leistung nicht mehr gewährt wird, ist eine Verwaltungsanordnung für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten im Sinne des Mitwirkungstatbestandes des § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG.

 

Normenkette

LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 08.12.1987; Aktenzeichen 8 K 5/87)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 22.03.1990; Aktenzeichen 6 P 17.88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 1987 – 8 K 5/87 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller, Personalrat einer Stadt, begehrt seine Beteiligung an der Berechnung des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme bei Arbeitern des städtischen Werkhofs, wenn diese im Winterdienst aus der Rufbereitschaft herangezogen werden.

Beim städtischen Werkhof haben die Arbeiter im Rahmen des Winterdienstes unter anderem Rufbereitschaft zu leisten. Gemäß § 16 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Gemeindeverwaltungen und Betriebe – BMT-G II – wird die Vergütung für eine längere, zusammenhängende Rufbereitschaft bezirklich oder betrieblich geregelt. Auch hat hiernach der Arbeiter, der aus der Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogen wird, Anspruch auf Vergütung für eine Mindestarbeitszeit, deren Dauer bezirklich vereinbart wird. Nach § 2 Abs. 3 des Baden-Württembergischen Bezirkszusatztarifvertrags Nr. 6 ...

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