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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 16.12.1986 - 15 S 213/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Sachverständige des Personalrats. Bestellung von Sachverständigen und Kostentragung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Personalrat hat keine Befugnis, eigenständig auf Kosten der Dienststelle Sachverständige heranzuziehen.

 

Normenkette

LPVG §§ 45, 68; BPersVG §§ 44, 68

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 28.11.1984; Aktenzeichen PVS 24/84)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 08.11.1989; Aktenzeichen 6 P 7.87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 1984 – PVS 24/84 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. In Baden-Württemberg wird bei den Universitätsverwaltungen seit 1973 die elektronische Datenverarbeitung (EDV) zur Personal- und Stellenverwaltung und zur Studentenverwaltung eingesetzt. Damals wurde ein hierfür entwickeltes Grundprogramm von den Universitäten auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Dieses Programm ließ sich den im Laufe der Jahre eingetretenen und weiter eintretenden Veränderungen nicht mehr ausreichend anpassen. Unter anderem ließen sich neuartige oder bedeutsamer gewordene Stellenbewirtschaftungsdaten (wie Stellensperren, Teilzeitbeschäftigungen, Zahlung von Krankenbezügen, Schwerbehinderteneigenschaft, Genehmigung von Nebentätigkeiten) nur unzureichend erfassen und bearbeiten. Termine und Veränderungen für die Zukunft konnten nicht angegeben werden. Die Verhältnisse konnten nicht in ihrer zeitlichen Entwicklung dargestellt werden. Das System entsprach auch insoweit nicht mehr dem heutigen Stand, als es auf eine Trennung der Sachbearbeitung und der elektronischen Verarbeitung angelegt war. Dies hatte unter anderem zur Folge, daß die in dem System vorhandenen Daten nicht dem jeweiligen Bearbeitu...

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