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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Beschwerde. Erledigung. Rechtsschutzinteresse. Ermittlungsverfahren. Verbotsbehörde. Durchsuchungsanordnung. Beschlagnahmeanordnung. Ermittlungsersuchen. Antragsbefugnis. Klagebefugnis. Rechtsschutzbedürfnis. richtiger Beklagter. Rücknahme Rechtsmittel. Zulassungsantrag. Versammlungsrecht. Vereinsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die zulässigen Rechtsmittel gegen eine im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 und 2 VereinsG ergangene richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bestimmen sich in Ermangelung spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen eine solche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist mit dem Vollzug der Durchsuchung und der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände nicht entfallen. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berichtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG ≪Zweiter Senat≫, Beschluss vom 30.04.1997, BVerfGE 96, 27, 41; BVerfG ≪2. Kammer des Zweiten Senats≫, Beschluss vom 15.07.1998, NJW 1999, 273).

3. Will die Verbotsbehörde im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zur Hilfe verpflichteten Behörden nicht nur um einzelne konkrete Ermittlungshandlungen ersuchen, sondern ihnen einen Spielraum bei der Durchführung der Ermittlungen einräumen, muss sie dies in ihrem Ermittlungsersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen.

 

Normenkette

GG Art. 13 Abs. 1-2, Art. 19 Abs. 4; VwGO § 146 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1-2, 4

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 11.12.2001; Aktenzeichen 6 K 3137/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2001 – 6 K 3137/01 – ausgesprochene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung rechtswidrig war.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner ist 2. Vorsitzender des Vereins xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Antragsgegner im Verfahren 1 S 9/02) und wendet sich gegen eine gerichtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.

Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 wurde der – unter der Bezeichnung „Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e.V.” „Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri Birligi” – ICCB) im Vereinsregister eingetragene – „Kalifatstaat” einschließlich bestimmter Teilorganisationen sowie die Stiftung „xxxxxxxx xxxxxxx xxx xxxxx” unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten und aufgelöst.

Mit Schreiben vom 06.12.2001 hatte das Bundesministerium des Innern das Innenministerium des Antragstellers ersucht, die Verbotsverfügung gegen den „Kalifatstaat” und seine Teilorganisationen am 12.12.2001 ab 6.15 Uhr zu vollziehen. In dem Schreiben heißt es u.a.: „In Verbindung damit ersuche ich sie zugleich gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG um weiterführende Ermittlungen, sofern sich hierfür während des Vollzugs Anlass ergibt. Der Vollzug betrifft im Zuständigkeitsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen die in Anlage 1 aufgeführten Personen und Organisationen.” In einer dem Senat vom Antragsteller vorgelegten „Anlage 1” mit der Überschrift „Baden-Württemberg – Vollzugs-/Zustellungsadressaten”, das dem genannten Schreiben offensichtlich beigefügt war, ist weder der Antragsgegner noch der „xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxx aufgeführt. In einem weiteren Schreiben gleichen Datums teilte das Bundesministerium des Innern dem Innenministerium des Antragstellers mit dem Betreff „Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG” mit, dass die in der Anlage 1 zu diesem Schreiben aufgeführten Vereinigungen verdächtig seien, Teilorganisationen des „Kalifatstaates” zu sein. Weiter heißt es: „Ich habe gegen sie ein Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG eingeleitet. Unter Bezug auf das Ihnen bereits vorliegende Beweismaterial ersuche ich Sie daher, die Vereins- und Privaträume der in Anlage 1 aufgeführten Personen und Organisationen mit dem Ziel zu durchsuchen (oder durch von Ihnen beauftragte Behörden durchsuchen zu lassen), Beweismaterial, das für ein Verbot dieser Organisationen geeignet ist, sicherzustellen.” Auch in der mit „Baden-Württemberg Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG” überschriebenen Anlage 1 zu diesem Schreiben ist weder der Antragsgegner noch der „xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx genannt.

Unter dem 10.12.2001 beauftragte das Innenministerium des Antragstellers die Regierungspräsidien, „im Rahmen der vereinsrechtlichen Maßnahmen gegen den Verein „Kalifatstaat” gemäß § 4 VereinsG, weitere Ermittlungen durchzuführen und gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG beim zuständigen Verwaltungsgericht die richterliche Entscheidung zur Durchsuchung der Räumlichkeiten, die im Schreib...

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