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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 14.01.1992 - 15 S 2757/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Militärische Dienststelle. Personalratsfähigkeit. Personalratsfähigkeit der Stabskompanie

 

Leitsatz (amtlich)

Das Wehrbereichskommando (Stab und Stabskompanie) ist eine Dienststelle, bei welcher ein Personalrat zu bilden ist. Die Stabskompanie ist keine solche Dienststelle. Denn der Chef Stabskompanie hat gegenüber den der Stabskompanie zugeordneten Zivilbeschäftigten keinen eigenständigen Aufgabenbereich. (Aufgabe der Rechtsprechung im Senatsbeschluß vom 12.9.1989, PersR 1990, 228 = RiA 1991, 151, und Übernahme der Rechtsprechung des BVerwG nach Maßgabe dessen Beschlusses vom 3.7.1991 – BVerwG 6 P 18.89–, PersR 1991, 413).

 

Normenkette

SG § 70 Abs. 1; BPersVG § 6; BG §§ 5, 36

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 25.01.1989; Aktenzeichen PVS 214/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart 25. Januar 1989 – PVS 214/88 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Das Wehrbereichskommando V besteht aus dem Stab und der Stabskompanie. Laut STAN (Stärke- und Ausrüstungsnachweisung) sind zugeordnet dem Stab 19 Beamte, 68 Angestellte, 18 Arbeiter (= 105 Zivilisten) sowie 177 Soldaten, der Stabskompanie 14 Beamte, 40 Angestellte, 27 Arbeiter (= 81 Zivilisten) sowie 12 Soldaten, 29 der der Stabskompanie zugeordeten Angestellten sind ausschließlich oder überwiegend im Stab eingesetzt. Ein Teil der Soldaten des Stabes sind bei der Stabskompanie eingesetzt, ein Teil der Soldaten der Stabskompanie sind beim Stab eingesetzt. Dies führte zu folgender Organisationsanweisung des Bundesministers der Verteidigung vom 2.4.1987:

„Die Soldaten des Stabes und diejenigen Soldaten der Stabskompanie, die ausschließlich oder überwiegend im Stab eingesetzt sind...

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