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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 10.07.1984 - 15 S 532/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Personalratswahl. Wahlvorschlag. Wahlanfechtung durch Gewerkschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beurteilung einer Vereinigung von Arbeitnehmern als Gewerkschaft mit der Befugnis des § 25 BPersVG zur Anfechtung einer Personalratswahl.

2. Welches Organ einer Gewerkschaft befugt ist, für die Gewerkschaft eine Personalratswahl anzufechten, bestimmt sich nach der inneren Ordnung der Gewerkschaft.

3. Ein Wahlvorschlag kann auch aus mehreren Blättern bestehen, wenn für den Wahlvorstand ohne weiteres erkennbar ist, daß sie zusammengehören.

4. Ein Wahlvorschlag enthält Änderungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 BPersVWO, wenn hinsichtlich der Person der Bewerber oder deren Reihenfolge Änderungen vorgenommen sind. Die Berichtigung der Schreibweise eines Namens, die zu vernünftigen Zweifeln keinen Anlaß geben, daß alle Unterzeichner des Wahlvorschlags dieselbe Person … als Bewerber bezeichnet haben, ist keine Änderung in diesem Sinne.

 

Normenkette

BPersVG § 25; BPersVWO § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 07.02.1984; Aktenzeichen B-PVG 18/82)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 1984 – B-PVG 18/82 – geändert. Die am 11. und 12. Mai 1982 durchgeführte Wahl des Bezirkspersonalrats beim … wird in der Gruppe der Angestellten und in der Gruppe der Arbeiter für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Am 11. und 12.5.1982 wurde der aus 29 Mitgliedern bestehende Beteiligte zu 1, der Bezirkspersonalrat beim … gewählt. Dem Beteiligten zu 1 gehören 2 Vertreter der Beamten, 11 Vertreter der Angestellten und 16 Vertreter der Arbeiter an. Im Wahlausschreiben vom 17.2.1982 waren die Wahlberechtigten aufgefordert worden, spätestens ...

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Bundespersonalvertretungsge... / § 25 Schutz und Kosten der Wahl
Bundespersonalvertretungsge... / § 25 Schutz und Kosten der Wahl

  (1) 1Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. 2Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. 3§ 55 Absatz 1 und ...

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