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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 07.09.1993 - PL 15 S 2710/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Eingruppierung. Weigerungsgrund. Entgeltsystem. Mitbestimmung bei der Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Mitbestimmung aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (Mitbestimmung bei Angestellten und Arbeitern bei Eingruppierung, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist) greift ein, wenn kein Tarifvertrag die Eingruppierung regelt. Sie erstreckt sich auf die Zuordnung des Angestellten oder Arbeiters zu einer Entgeltgruppe innerhalb des von der Dienststelle zugrunde gelegten Entgeltsystems.

2. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer solchen Eingruppierung liegt ersichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes und ist unbeachtlich, wenn sie mit der Begründung erfolgt, das für nebenberufliche und nebenamtliche Lehrkräfte vorgesehene Entgeltsystem sei unanwendbar, da die darin vorgesehenen Vergütungen zu niedrig seien, vielmehr sei eine anteilige Vergütung nach BAT zu zahlen (Anschluß an Senatsbeschluß vom 19.5.1987, 15 S 248/86).

 

Normenkette

LPVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 23.09.1992; Aktenzeichen PVS-L 13/92)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 14.06.1995; Aktenzeichen 6 P 43.93)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 1992 – PVS-L 13/92 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die bei einer Schule für Sprachbehinderte tätige Sonderschullehrerin D. (Besoldungsgruppe A 13) war aus familiären Gründen gemäß § 152 LBG beurlaubt. Gleichwohl sollte sie vorübergehend (von Januar 1992 bis 1.7.1992) an der Schule drei Wochenstunden (an einem Tag der Woche) Unterricht erteilen. Zu diesem Zweck war ihre Einstellung als nebenbe...

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