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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 06.12.2004 - 5 S 1704/04

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Plangenehmigung. Verbandsklage. Feststellungsklage. aufschiebende Wirkung. einstweilige Anordnung. Plangenehmigung nach § 18 AEG. vorläufiger Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine vorhabenbezogene Verbandsfeststellungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes – BGG – hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO.

2. Im Rahmen der Verbandsfeststellungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG kann ein vorhabenbezogener vorläufiger Rechtsschutz auch nicht nach § 123 VwGO gewährt werden.

 

Normenkette

VwGO § 42 Abs. 1, § 80 Abs. 1, 5, § 123 Abs. 1; BGG §§ 12, 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-3; AEG § 18 Abs. 2; EBO § 2 Abs. 3

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Unter dem 07.05.2004 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart nach Anhörung u.a. des Antragstellers, eines anerkannten Bundesverbands für behinderte Menschen, der Beigeladenen für den Rückbau der Bahnsteige 1 (Hausbahnsteig) und 2 (Mittelbahnsteig) und für den Neubau eines Mittelbahnsteiges nebst Fußgängerunterführung im Bahnhof Oberkochen eine Plangenehmigung. Das Vorhaben ist Teil eines Gesamtprojekts, das die Errichtung eines elektronischen Stellwerks (EStW Heidenheim) und die betriebliche Optimierung der Strecke Aalen-Ulm umfasst. Mit insgesamt mehr als 30 Einzelvorhaben sollen die Trassierung ertüchtigt, Bahn-übergänge und Bahnhöfe geändert und Bahnsteige neu errichtet oder umgebaut werden. Dies dient der Einführung eines „integralen Fahrplans”. Die genehmigte Planung sieht vor, dass der bestehende schienengleiche Übergang zum alten Mittelbahnsteig entfernt wird. Z...

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