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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 04.10.1999 - 4 S 292/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eignung. Zweifel. tatsächliche Anhaltspunkte. Ernennung zum Kriminaloberkommissar

 

Leitsatz (amtlich)

Zweifel an der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt sind dann berechtigt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am Bekenntnis des Beamten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen. Für die Annahme entsprechender Zweifel reicht es mit Blick auf die ihm obliegende besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung aus, wenn der Beamte einer Partei, von der nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, daß sie sich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Erhaltung eintritt, angehört und/oder für diese maßgebliche Funktionen wahrnimmt.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2, 5; Beförderung LBG § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Urteil vom 12.12.1996; Aktenzeichen 9 K 1206/95)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.12.2001; Aktenzeichen 2 BvR 1151/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Dezember 1996 – 9 K 1206/95 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.333,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, ein Kriminalkommissar im Dienst des Beklagten, begehrt seine Beförderung zum Kriminaloberkommissar und die Feststellung, daß seine Nichtbeförderung zum Kriminaloberkommissar seit dem 01.07.1994 rechtswidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit am 18.12.1996 zugestelltem Urteil vom 12.12.1996 abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner am 19.01.1997 eingelegten Berufung verfol...

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