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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 03.06.1980 - 13 S 85/80

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung bei Einstellung eines Angestellten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Mitbestimmungsrecht des Personralrechts wird verletzt, wenn ein Angestellter zu einem Zeitpunkt eingestellt wird, an welchem die Äußerungsfrist des mitbestimmungsberechtigten Personalrats noch nicht abgelaufen ist und der Personalrat der Einstellung nicht zugestimmt hat (wie Senatsbeschluß vom 25.9.1979, XIII 1276/79).

2. Das Mitbestimmungsrecht § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bezieht sich auf die Einstellung; es bezieht sich auf die Eingruppierung nur, wenn der Tarifvertrag eine Bestimmung über die Eingruppierung nicht enthält oder im Einzelfall die tarifliche Eingruppierung nicht gelten soll.

3. Das auf die Einstellung bezogene Mitbestimungsrecht des § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG erstreckt sich auf die – bezogen auf die Vergütungsgruppe – arbeitsvertraglich auszuübende Tätigkeit, nicht jedoch auf die im Einzelfall für den Einzustellenden vorgesehenen einzelnen Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge).

4. Zum Umfang der Unterrichtspflicht bei der Einstellung eines Angestellten.

 

Normenkette

LPVG § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 17.10.1979; Aktenzeichen PVS 11/79)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1979 – PVS 11/79 – teilweise geändert. Es wird festgestellt, daß der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers dadurch verletzt hat, daß er am 19. September 1978 Frau … eingestellt hat. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Beteiligte unterrichtete den Antragsteller mit einem am 11.9.1978 bei ihm eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage, daß beabsichtigt sei, Frau … als Angestellte ...

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