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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 02.02.2005 - 3 S 83/05

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge. Gegenvorstellung. Verfahrensgrundrechte. Greifbare Gesetzeswidrigkeit. Mobilfunkanlage – Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anhörungsrüge des § 152 a VwGO ist grundsätzlich auf Verfahrensverstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG begrenzt. Eine analoge Anwendung kommt allenfalls für vergleichbare Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte wie etwa Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht.

2. Insbesondere im Hinblick auf das Institut der Rechtskraft und das Gebot der Rechtsmittelklarheit sind ab 1. Januar 2005 neben der – abschließenden – gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe, wie etwa materiellrechtlich begründete Gegenvorstellungen wegen behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit”, bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

VwGO § 152 a; GG Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Aktenzeichen 1 K 1614/03)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 – 3 S 1407/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Januar 2005 gegen den ihm am 22. Dezember 2004 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 hat keinen Erfolg.

1. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dieser mit seiner „Gegenvorstellung” – die insbesondere unter Berufung auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß auf Fortführung des Verfahrens abzielt – eine Anhörungsrüge erhoben hat. Da sich diese gegen eine Ent...

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