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VG Trier Urteil vom 14.04.2010 - 5 K 11/10.TR

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Unzuverlässigkeit eines Gewerbebetriebes. Rechtfertigung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit infolge der Nichterfüllung konkreter Zahlungspflichten in steuerrechtlicher und sozialversicherungspflichtiger Hinsicht gegenüber öffentlichen Gläubigern. Konflikt zwischen einer Gewerbeuntersagungsmöglichkeit und den Zielen des Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

GewO §§ 12, 35 Abs. 1 Sätze 1-2; InsO § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17. November 2009 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der niederländischer Staatsangehörigkeit ist, wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung. Er betreibt in … ein China-Restaurant, das er im Jahr 2000 gewerberechtlich angemeldet hat. Eine Gaststättenerlaubnis ist nach Auffassung der insoweit zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Speicher für den Betrieb nicht erforderlich, weil der Kläger seinen Angaben zufolge keine alkoholischen Getränke verkauft.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 – 9 IN 57/07 – eröffnete das Amtsgericht Bitburg als Insolvenzgericht auf Antrag der Allgemeinen Ortskrankenkasse – AOK –, der auf rückständige Sozial-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 3.700 EUR gestützt war, und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See Minijob-Zentrale das Insolvenzverfahren gegen „K. Restaurant …" und bestellte zunächst Rechtsanwältin F. zur Insolvenzverwalterin, die im November 2008 von Rechtsanwalt B. abgelöst wurd...

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