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VG Stuttgart Urteil vom 29.09.1998 - 4 K 611/98

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Emmissionsmessung. Bezirksschornsteinfeger. Monopol. Überprüfungsanordnung nach dem SchfG

 

Leitsatz (amtlich)

Die vorgeschriebenen Messungen für Öl- und Gasfeuerungsanlagen müssen als hoheitliche Aufgabe vom Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt werden. Der Heizungsbetreiber hat die Messung zu dulden. Dies gilb auch dann, wenn ein privates Wartungsunternehmen bereits Messungen durchgeführt hat.

 

Normenkette

1. BImSchV § 15 Abs. 1; SchfG § 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in Stuttgart eine Ölfeuerungsanlage mit Zerstäubungsbrenner mit einer Nennwärmeleistung von 23 KW. Derartige Anlagen unterliegen nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV – der wiederkehrenden Überwachung. Die in dieser Vorschrift vorgesehenen wiederkehrenden Messungen wurden bis einschließlich 1993 jährlich vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt und verliefen ohne Beanstandungen. Im Februar 1994 ließ die Klägerin ihre Ölfeuerungsanlage von der Lüftungstechnikfirma Friedrich Tritschler, Stuttgart, warten, wobei zum Umfang der Wartungsarbeiten auch die Durchführung einer Emissionsmessung zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit der Anlage im Hinblick auf die 1. BImSchV gehörte. Die Arbeiten zeigten, daß der damals gültige Grenzwert für den Abgasverlust eingehalten war. Unter Hinweis auf diese Messung verweigerte die Klägerin die anstehende jährlich wiederkehrende Messung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister für das Jahr 1994. Die Beklagte erließ daraufhin am 01.02.1995 wegen Verweigerung der Messung durch den Bezirksschornsteinfegermeister einen Bußgeldbescheid gegen den All...

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