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VG Mainz Urteil vom 21.10.2011 - 4 K 1578/10.MZ

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen für die Dauer der Fortführung eines Betrieb nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Insolvenzverwalters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Betrieb nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Insolvenzverwalters aufgrund des Beschlusses der Gläubigerversammlung durch diesen vorläufig fortgeführt, besteht auch für die Dauer der Fortführung die Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen. Diese Verbindlichkeiten entstehen durch die Verwaltung der Insolvenzmasse und sind daher Masseschulden i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

2. Eine Beitragsbemessung, die sich an einem drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag orientiert, überschreitet die dem normativen Ermessen des Satzungsgebers gesetzten Grenzen nicht.

3. Fällt in diesem Fall die Insolvenz in die Zeit zwischen Bemessungsjahr und Beitragsjahr, ist der nach dem Äquivalenzprinzip erforderliche, hinreichende Bezug zur aktuellen Leistungskraft des Beitragspflichtigen gewahrt, wenn die Beitragssatzung für Härtefälle Stundungs- und Erlassmöglichkeiten vorsieht.

4. Das Fortbestehen der Beitragspflicht bei vorläufiger Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter und die Rückveranlagung der Beitragsbemessung auf einen Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mit höherrangigem Recht vereinbar und führt nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Kammer.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; HandwO § 113 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleitung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor d...

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