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VG Leipzig Urteil vom 03.07.2000 - 6 K 1376/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldungsbescheid. Gesamtvollstreckung. Abwasserbeitrag. Globalberechnung. Kommunalabgaben. Michael Hawelka ./. Abwasserzweckverband Espenhain. Anfechtung eines Duldungsbescheides

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Eigentümer eines Grundstücks besitzt eine Duldungspflicht der Zwangsvollstreckung, wenn eine Abgabenschuld als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht; dies gilt auch für den Gesamtvollstreckungsverwalter

2. Die Duldungspflicht setzt das Bestehen der Abgabenschuld voraus; die Abgabenschuld muss entstanden sein und darf nicht untergegangen sein

3. Der Gesamtvollstreckungsverwalter kann unbeschadet der etwaigen Bestandskraft eines Abwasserbeitragsbescheides alle materiell-rechtlichen Einwendungen gegen diese Rechtmäßigkeit erheben

 

Normenkette

AO § 191; SächsKAG § 17

 

Tenor

1. Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 20.6.1997 und der Widerspruchsbescheid vom 8.8.1997 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Duldungsbescheides.

Der Beklagte hat die … und … GmbH, welche Eigentümerin des Grundstückes Flurstück …/17, Gemarkung …, ist, mit Abwasserbeitragsbescheid vom 24.6.1994 zur Zahlung von 86.124,90 DM Abwasserbeitrag für das oben genannte Grundstück herangezogen. Der dagegen erhobene Widerspruch vom 16.8.1994 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996 zurückgewiesen, Klage hiergegen wurde nicht erhoben.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1.2.1997 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der … GmbH eröffnet. Gleichzeitig wurde der Kläger zum Verwaltung über da...

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