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VG Karlsruhe Urteil vom 12.11.1987 - 6 K 133/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1976 – Heranziehung als Haftungsschuldner–

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.11.1996; Aktenzeichen 2 BvR 1157/93)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Gewerbesteuer durch einen Haftungsbescheid der Beklagten. Der Kläger erwarb durch Kaufvertrag vom 20.08.1976 von der mittlerweile liquidierten Firma … (im folgenden: KG) ein Grundstück (Flst. Nr. … – Anwesen …), das mit einem Bürohochhaus bebaut ist. Am 06.04.1977 erfolgte die Eintragung des Klägers in das Grundbuch. Die Übergabe des Bürohochhauses wurde zum 01.09.1976 vollzogen.

Zum Zeitpunkt der Übergabe des Bürohochhauses bestand die Tätigkeit der KG nur in der Vermietung des Gebäudes. Vor der Liquidation der KG, die am 02.08.1977 erfolgte, war die … Komplementärin. Sie trat am 24.08.1976 für … in die KG ein. Kommanditist war … mit einer erbrachten Einlage von 40.000,– DM. Der Eintritt der … in die KG wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 25.11.1986 – Az.: I 288/81 –) für nichtig erachtet, da der Eintritt lediglich zum Schein erfolgt sei.

Bei der KG fand im Jahre 1979 eine Betriebsprüfung statt, aufgrund derer das Finanzamt … für die Jahre 1975 bis 1976 den Gewerbesteuermeßbetrag ermittelte. Die vom Finanzamt in diesem Zusammenhang erlassenen Gewerbesteuermeßbescheide wurden durch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.06.1985 (Az. I 290/81) für nichtig erklärt, da die Schuldner nicht hinreichend bezeichnet waren. Das Finanzamt … erließ daraufhin im Jahre 1985 für das Jahr 1976 erneut einen Gewerbesteuermeßbescheid (Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag). Dieser Gewerbesteuermeßbescheid für das Jahr 1976 basierte auf Gewinnfeststellung...

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