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VG Hannover Urteil vom 27.02.2002 - 6 A 759/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der korporationsrechtlichen Stellung

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2000 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger Mitglied der Beklagten in der Gruppe der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Professorengruppe) ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Betrags der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass er Mitglied der beklagten Universität H. in der Gruppe der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Professorengruppe) ist. Er ist als Beamter in der Laufbahn der akademischen Räte bei der Beklagten am Fachbereich Rechtswissenschaften tätig und hat dort seit 1980 das Amt eines akademischen Oberrats inne. Am 13. Juli 1994 schloss der Kläger seine Habilitation in den Fächern Rechtssoziologie und Theorie des öffentlichen Rechts ab. Im Februar 1997 wurde ihm von der Beklagten die Befugnis verliehen, den akademischen Titel „Außerplanmäßiger Professor” zu führen. Mit einem an die Leitung der Hochschule gerichteten Schreiben vom 25. September 1997 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (BVerwGE 100, 160 ff. = NVwZ 1996 S. 1213 ff.) den Antrag festzustellen, dass er seit dem Erwerb des Titels eines Privatdozenten am 13. Juli 1994 korporationsrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer angehört.

Das von der Beklagten ...

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