Tenor
Der Bescheid der Stadt Villingen-Schwenningen vom 17.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.07.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis 03.07.2006 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG –.
Die Mutter der Klägerin (KM) heiratete in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen Z. Bereits 1998 trennte sie sich wieder von Z. Die Klägerin wurde am …2000 in V. geboren. Am 02.03.2001 wurde für die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem UVG beantragt. Die KM gab an, Vater der Klägerin sei U. Die Adresse von Z. sei nicht bekannt, dieser sei nicht Vater der Klägerin. Mit Schreiben vom 26.04.2001 teilte die Beklagte der KM mit, die Mutter komme ihrer Mitwirkungspflicht im allgemeinen dadurch nach, dass sie unverzüglich entweder als gesetzliche Vertreterin des Kindes die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft selbst einleite, also den mutmaßlichen Vater zum Anerkenntnis veranlasse oder Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhebe. Sie werde um kurze Sachstandsmitteilung bezüglich der Aufhebung ihrer Scheinehe gebeten. Nachdem die Beklagte mit Bescheiden vom 02.08.2001 und vom 26.09.2001 die Gewährung von Leistungen nach dem UVG abgelehnt hatte, bewilligte sie mit Bescheid vom 14.03.2002 ab 01.02.2002 laufende Leistungen nach dem UVG. In dem Bescheid wird ausgeführt, für die gewährten Leistungen gehe der Anspruch der Klägerin auf Unterhalt gegen Z. auf das Land Baden-Württemberg über. Der könne jedoch derzeit nicht verwirklicht werden, da in der Angelegenheit ein Ehelichkeitsanfechtungsverfah...