rechtskräftig
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung. Im Gemeinschaftseigentum der Antragstellerin steht das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück Flst.Nr. xx, S.straße 4a und 4b. Auf dem südlichen Nachbargrundstück Flst.Nr. xx befindet sich der vom Beigeladenen genutzte Gebäudekomplex der „S.schule”, in dessen südlichem Teil drei Kinderkrippen-Gruppen (30 Kinder) und eine Kindergartengruppe (20 Kinder) untergebracht sind, während im nördlichen, zum Grundstück der Antragstellerin hin gelegenen Gebäudeteil ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (…) eingerichtet ist, in dem bis zu 35 Kinder in den Klassen 1 bis 7 (Grund- und Werkrealschule) im Rahmen jugendhilferechtlicher Leistungen beschult werden. Im Jahr 1997 (teilweise Nutzungsänderung des seit 1975 bestehenden Kinderheims „Haus N.” in eine Sonderschule für Erziehungshilfe für maximal 30 bis 35 Kinder der Klassen 1 bis 4) und in 2001 (weitere Nutzungsänderung von Wohnheim in Schule) wurden bestandskräftige Baugenehmigungen für die Nutzung als Schule erteilt.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 19.11.1993 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Neuhausen I” der Antragsgegnerin, der für das Schulgrundstück eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Nutzungsart „Kinderheim” innerhalb eines Baufensters festsetzt. Auf den umgebenden Nachbargrundstücken, so auch auf demjenigen der Antragstellerin, sind jeweils allgemeine Wohngebiete ...