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VG Freiburg i. Br. Beschluss vom 07.08.2023 - 6 K 1728/23

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rechtskräftig

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung. Im Gemeinschaftseigentum der Antragstellerin steht das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück Flst.Nr. xx, S.straße 4a und 4b. Auf dem südlichen Nachbargrundstück Flst.Nr. xx befindet sich der vom Beigeladenen genutzte Gebäudekomplex der „S.schule”, in dessen südlichem Teil drei Kinderkrippen-Gruppen (30 Kinder) und eine Kindergartengruppe (20 Kinder) untergebracht sind, während im nördlichen, zum Grundstück der Antragstellerin hin gelegenen Gebäudeteil ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (…) eingerichtet ist, in dem bis zu 35 Kinder in den Klassen 1 bis 7 (Grund- und Werkrealschule) im Rahmen jugendhilferechtlicher Leistungen beschult werden. Im Jahr 1997 (teilweise Nutzungsänderung des seit 1975 bestehenden Kinderheims „Haus N.” in eine Sonderschule für Erziehungshilfe für maximal 30 bis 35 Kinder der Klassen 1 bis 4) und in 2001 (weitere Nutzungsänderung von Wohnheim in Schule) wurden bestandskräftige Baugenehmigungen für die Nutzung als Schule erteilt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 19.11.1993 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Neuhausen I” der Antragsgegnerin, der für das Schulgrundstück eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Nutzungsart „Kinderheim” innerhalb eines Baufensters festsetzt. Auf den umgebenden Nachbargrundstücken, so auch auf demjenigen der Antragstellerin, sind jeweils allgemeine Wohngebiete festgesetzt.

Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen unter dem 04.01.2023 die Baugenehmigung für den von diesem beantragten Umbau, die Sanierung und die Erweiterung des nördlichen Teils des Gebäudekomplexes. Im Zuge der Angrenzerbenachrichtigung hatten die beiden Wohnungseigentümer H. und S., die Mitglieder und Verwaltungsbeiräte der Antragstellerin sind, Einwendungen erhoben. Nach Zustellung der Baugenehmigung erhoben sie ferner Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Am 14.06.2023 hat die Antragstellerin Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie sich gegen den Sofortvollzug der Baugenehmigung vom 04.01.2023 wendet.

II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt erfolglos.

1.) Der Antrag ist bereits unzulässig. Er ist unstatthaft, da die Baugenehmigung vom 04.01.2023 gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden ist. Ferner fehlt ihr die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, denn eine Verletzung des Gemeinschaftseigentums scheidet offensichtlich und von vornherein aus, da sie mit ihren Einwendungen aufgrund materieller Präklusion gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist.

Die nunmehr im Prozess erklärte Genehmigung kann den Widerspruch der beiden Wohnungseigentümer H. und S. sowie deren Einwendungen im Zuge der Angrenzerbenachrichtigung nicht zugunsten der Antragstellerin wirksam werden lassen. Zwar enthalten die Schreiben vom 12.12.2022 (Einwendungen) und vom 01.02.2023 (Widerspruch) Rügen einer Verletzung des Gemeinschaftseigentums. Nach § 9a Abs. 2 WEG n.F. (in der Fassung seit 01.12.2020 – künftig: WEG) übt ausschließlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2021 – 3 S 2373/20 – juris Rn. 21; Hamburgisches OVG, Urteil vom 12.05.2021 – 1 Bf 492/19 – juris Rn. 47; VG München, Beschluss vom 31.08.2021 – M 9 SN 21.976 – juris Rn. 21). Gleichwohl sind die beiden Wohnungseigentümer im Verwaltungsverfahren nicht als Vertreter des Verwalters bzw. der WEG aufgetreten.

Denn die genannten, jeweils gemeinsam verfassten (daher die Formulierung: „… reichen wir hiermit …”) Schreiben enthielten nur die Namen und Unterschriften der Herren H. und S. und gaben auch nur deren Wohnadressen an, die im Übrigen nicht mit der WEG-Adresse identisch sind. Zwar war der Zusatz „Eigentümer/Beirat WEG ” enthalten. Ein deutliches Handeln im Auftrag des Verwalters und im Namen der Antragstellerin wurde daraus indessen nicht ersichtlich. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich – von einer hier nicht einschlägigen Not-/Eilmaßnahme abgesehen – nur durch ihren Verwalter vertreten, nicht indessen durch den Verwaltungsbeirat, geschweige denn durch einzelne Mitglieder dieses Beirats (vgl. § 9b Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 29 WEG). Anders als von der Antragstellerin geltend gemacht, ist dem in der Akte des Baugenehmigungsverfahrens enthaltenen Einwendungsschreiben vom 12.12.2022 (vgl. VAS. 54) am Ende kein handschriftlicher Zusatz („eingereicht von den Beiräten für die WEG …”) hinzugefügt. Nur das...

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