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VG Frankfurt am Main Urteil vom 07.12.2006 - 1 E 1101/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist absehbar, dass sich ein angefochtener Verwaltungsakt vor Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils erledigt haben wird, so schließt das das Rechtsschutzinteresse an der Kassation nicht aus, wenn ein über den Zeitpunkt der künftigen Erledigung hinausgehendes berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist bzw. war.

2. Ein nach § 26 BörsG zugelassener Skontroführer, dem die Zuteilung von Skontren verweigert wird, während anderen zugelassenen Skontroführern Skontren zugeteilt werden, kann geltend machen, durch die Zuteilungsbescheide zugunsten seiner Wettbewerber in eigenen Rechten verletzt zu sein, nämlich in seiner Wettbewerbsfreiheit (Art. 12, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 GG). Er ist deshalb befugt, gegen diese Bescheide Anfechtungsklage zu erheben.

3. Zu der Frage, ob der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse eine Notkompetenz zur Verfügung steht, um auch ohne eine wirksame Verteilungsregelung in der Börsenordnung Kriterien für die Verteilung von Skontren aufzustellen und auf dieser Grundlage Skontren zuzuteilen.

 

Tenor

1. Die Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20.05. 2005 zugunsten der Beigeladenen zu 1 bis 10 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13.04.2006 (CM05CK/101.1 bis CM05CK/101.10) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in den Vorverfahren bezüglich der Zuteilungsbescheide an die Beigeladenen wird für notwendig erklärt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine nach § 26 BörsG für die Frankfurt...

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