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VG des Saarlandes Urteil vom 29.09.2009 - 3 K 913/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungsmaßnahmen bei der Beihilfegewährung

 

Normenkette

BBG § 80; BhV § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 7 S. 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 1 Nr. 1a S. 2, Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mit Beihilfeantrag vom 10.07.2008 machte der Kläger verschiedene Aufwendungen geltend, die ihm und seiner Ehefrau aus Anlass einer Krankheit entstanden waren.

Im Beihilfebescheid vom 24.07.2008 wurde von der Beklagten betreffend das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Bromelain eine Beihilfe versagt, hinsichtlich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel die beihilfefähigen Aufwendungen um den Eigenbehalt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1a BhV gemindert und von der Gesamtsumme der Beihilfe für das 3. Quartal 2008 ein Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV, sog. “Praxisgebühr”, abgezogen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.07.2008 unter Verweis auf das Urteil des VG Göttingen vom 26.02.2008 (3 A 277/07) Widerspruch ein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 18.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, zwar genügten die Beihilfevorschriften vom 30.01.2004 nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Trotz des Defizits normativer Regelungen sei für eine Übergangszeit jedoch von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflege...

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