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VG des Saarlandes Urteil vom 28.02.2007 - 5 K 2/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Nutzung von „Räumen” zu freiberufsähnlichen Zwecken in Reinen Wohngebieten

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der „Wohnraum” in auch freiberufsähnlichen Zwecken dienenden großen Einfamilienhäusern nur sporadisch zu Wohnzwecken genutzt, prägt die berufliche Nutzung das Gebäude, auch wenn die angegebene wohnfremde Nutzungsfläche unter 50% beträgt. Das gilt erst Recht, wenn der „Wohnraum” weder über Schlafzimmer noch Küche verfügt, dass „Esszimmer” als Konferenzzimmer und das offene „Wohnzimmer” als Hotellounge wirken.

 

Normenkette

LBO 2004 § 57 Abs. 2; LBO 1996 § 61 Abs. 2; BauNVO § 13

 

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück x, zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken durch eine für sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu untersagen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehren im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten, der Beigeladenen die Nutzung von Büroräumen in einem Gebäude innerhalb eines mit Bebauungsplan festgesetzten Reinen Wohngebietes durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung zu untersagen.

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens in der F.straße Nr. in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur x, Parzelle Nr. x. Auf der gegenüberliegen...

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