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VG des Saarlandes Urteil vom 27.08.2008 - 5 K 253/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem in einer kommunalen Baumschutzsatzung geregelten Verbot. eine Eiche fällen zu lassen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die “latente” Gefahr, dass Bäume bei Stürmen oder Vereisungen umstürzen oder Äste abbrechen, stellt keine Gefahr dar, die das Fällen von Bäumen rechtfertigt.

2. Auch Risse in einer Treppenanlage, die im hinteren Grundstücksbereich um eine in einem Hang stehenden Eiche herum angelegt wurde, begründet keinen Anspruch auf Fällen des Baumes.

3. Die Gefahr, dass sich Tiere und Pflanzen, von den Gesundheitsgefahren ausgehen, in Bäumen niederlassen, ist keine von dem Baum ausgehende Gefahr und gehört vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko.

4. Allergiker haben keinen Rechtsanspruch auf Freihaltung ihrer Umgebung von Pflanzen und Tieren, die Allergien auslösen (können).

 

Normenkette

BaumSchV §§ 1, 3, 5; BschS § 1 Abs. 1; BSchS §§ 2-3, 5 Abs. 1; BNatSchG §§ 21, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1; SNG § 34 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 50

 

Nachgehend

OVG des Saarlandes (Beschluss vom 27.04.2009; Aktenzeichen 2 A 286/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung einer von der Baumschutzsatzung der Beklagten erfassten ca. 80 Jahre alten und ca. 20 – 25 m hohen Eiche.

Ende April 2007 beantragte die Klä...

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