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VG des Saarlandes Urteil vom 18.03.2008 - 3 K 1366/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Klage aufgrund von Versäumnissen des Prozessbevollmächtigten, insbesondere bei der Organisation des Geschäftsablaufs und der Fristenkontrolle. Fristversäumnisse des Prozessbevollmächtigten werden dem Mandanten in vollem Umfang zugerechnet. daraus resultierend ist eine Widereinsetzung in den Vorigen Stand nicht möglich

 

Normenkette

VwGO § 74 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1, 2 S. 2, § 173; ZPO § 85 Abs. 2

 

Nachgehend

OVG des Saarlandes (Beschluss vom 12.08.2008; Aktenzeichen 1 A 229/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Unfallausgleich an den Kläger.

Der am … 1959 geborene Kläger steht als Beamter (Lokführer) im Dienst der Beklagten.

Am 11.11.2005 kam es zu einem Beinaheunfall, als der Kläger beim Herausfahren aus einem Tunnel bei Friedrichsthal, einen Mann wahrnahm, der ins Gleis gesprungen war, dort kurz stehen blieb und dann weglief. Dies wurde in einem Unfallvermerk aufgenommen, in dem der Kläger ausführte, es sei nicht erkennbar gewesen, ob das Verhalten des Mannes in selbstmörderischer Absicht geschehen sei. „Da ich schon einen Suizidfall hatte, führte dieser Vorfall bei mir zu einem Trauma”.

Eine am 02.04.1988 erfolgte „Suizidantenüberfahrung” war durch Bescheid der Deutschen Bundesbahn vom 31.08.1988 als Dienstunfall anerkannt worden („Hypersomie nach Bahnbetriebsunfall”).

Mit Bescheid vom 23.03.2006 erkannte die B...

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