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VG des Saarlandes Urteil vom 13.06.2008 - 2 K 1304/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgegenstehen eines dringenden dienstlichen Belangs iSv. § 72b Abs. 1 Nr. 4 BBG zur Gewährung von Altersteilzeit eines Güteprüfers bei der Bundeswehr. keine Nachbesetzung von durch Altersteilzeit frei werdenden Stellen aus finanziellen Gründen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass durch Altersteilzeit frei werdende Stellen aus finanziellen Gründen nicht mehr nachbesetzt werden können, obwohl deren Nachbesetzung erforderlich ist, stellt einen die Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehenden „dringen dienstlichen Belang” i.S.v. § 72 b Abs. 1 Nr. 4 BBG dar.

 

Normenkette

BBG § 72b Abs. 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der am … geborene Kläger steht als C. im Dienste der Beklagten und ist als D. bei der Güteprüfstelle der Bundeswehr in E. eingesetzt.

Mit Schreiben vom 26.04.2007 beantragte der Kläger, ihm gemäß § 72 b BBG Altersteilzeit in Blockzeit ab 01.08.2007 bis zum 31.07.2010 zu gewähren.

Mit Bescheid vom 18.06.2007 lehnte das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung der Beklagten den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit in Form des Blockmodels gemäß § 72 b BBG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch bei Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten und denen § 72 b Abs. 2 BBG dem Grunde nach einen Rechtsanspruch auf die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses mit 83 v.H. der maßgeblichen Nettobesoldung einräume, sei im Einzelfall zu prüfen, ob der Bewilligung von Altersteilzeit dringende dienstliche Belange entgegenstünden. Dabei könne der Dienstherr sowohl konkreten dienstlichen Belangen im Einzelfall als auch seinen besonderen organisatorischen und fiskalischen Erfordernissen Rechnung tragen, indem er die derzeitige und künftige Gesamtbelastung durch die mit der Altersteilzeit verbundenen Besoldungs- und Versorgungsvergünstigungen und deren Rückwirkungen auf die Aufgabenerfüllung sowie seine nachhaltige angespannte Haushaltslage, die einer vorzeitigen Neubesetzung der für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwendigen Stellen entgegenstehen würde, berücksichtigen. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung stünden der Gewährung von Altersteilzeit dringende dienstliche Belange entgegen, sofern der Dienstposten bei Beginn der Freistellungsphase nachbesetzt werden müsse. Grund hierfür seien die im Zusammenhang mit der Nachbesetzung ab Beginn der Freistellungsphase anfallenden Mehraufwendungen, die aufgrund des engen Finanzrahmens im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht getragen werden könnten. Im Bereich des gehobenen technischen Dienstes seien derzeit eine Vielzahl von Dienstposten im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und seinen Dienststellen vakant, davon allein 43 Dienstposten in dem Laufbahnfachgebiet des Klägers. Der nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Dienstposten des Klägers bei der Güteprüfstelle der Bundeswehr in E. sei nach derzeitigem Kenntnisstand struktursicher und müsste zum Beginn der Freistellungsphase des Klägers nahtlos nachbesetzt werden. Eine Besetzung mit Überhangpersonal sei auf absehbare Zeit nicht möglich.

Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 02.07.2007 eingelegten Widerspruch wies das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007, dem Kläger am 05.09.2007 gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt, zurück. Ergänzend zu den Ausführungen in dem die Gewährung von Altersteilzeit ablehnenden Bescheid vom 18.06.2007 wurde darauf hingewiesen, dass das fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, einen dringenden dienstlichen Belang im Sinne des § 72 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG darstelle, der die Möglichkeiten einer Gewährung der Altersteilzeit einschränke. Fiskalische Gründe lägen somit vor, wenn es die Haushaltslage unmöglich mache, frei werdende Stellen erneut zu besetzen, obwohl deren Wiederbesetzung erforderlich sei. Im Hinblick auf eine einheitliche Bewilligungspraxis zur Altersteilzeit habe das Bundesministerium für Verteidigung mit Erlass vom 03.03.2005 für seinen Geschäftsbereich klarstellend angeordnet, dass der Gewährung von Altersteilzeit dringende dienstliche Belange entgegenstünden, wenn der Dienstposten bei Beginn der Freistellungsphase nachbesetzt werden müsse. Im Bereich des gehobenen technischen Dienstes im Bereich des Bundesministeriums für Verteidigung bestünden erhebliche Vakanzen. Im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung seien derzeit eine Vielzahl von Dienstposten unbesetzt, davon allein 59 Dienstposten im Verwendungsbereich des Klägers. Im nachgeordneten Bereich ergebe sich eine Vakanz...

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