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VG des Saarlandes Urteil vom 12.05.2010 - 5 K 611/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf eines seit mehr als sechs Jahren nicht mehr genutzten Grundwasserentnahmerechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 28 Abs. 1 VwVfG wird genügt, wenn die zuständige Fachbehörde den Betroffenen zu der Absicht anhört, der Obersten Wasserbehörde den Widerruf des Wasserrechts vorzuschlagen.

2. Ein “altes Recht” (§ 15 Abs. 4 WHG) bleibt auch dann ein “altes Recht”, wenn es später mengenmäßig reduziert wird.

3. Wird ein Wasserrecht über mehr als 3 Jahre nicht genutzt und äußert sich der Inhaber nicht zur Widerrufsabsicht, genügt der Hinweis auf die Nichtnutzung dem Erfordernis der Begründung der Ermessensentscheidung.

 

Normenkette

GG Art. 14; VwVfG § 28 Abs. 1; SVwVfG §§ 28, 39 Abs. 1, 2 Nr. 2; WHG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 Nr. 1; SWG §§ 102-103, 122; LBO 2004 § 82 Abs. 2; LBO § 104 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem das ihr zustehende “alte Recht” zum zu Tage fördern von Grundwasser aus einem Bohrbrunnen in A…-Stadt – St. Johann widerrufen und ein Bescheid vom 04.05.1995 aufgehoben wurden, mit dem das “alte Recht” bis zu 30 m3 Grundwasser pro Stunde aus dem Bohrbrunnen zu Tage zu fördern auf eine Gesamtentnahmemenge von höchstens 100.000 cbm/Jahr begrenzt wurde.

Für die Klägerin wurde am 28.04.1964 im Wasserbuch unter Buchstabe B der laufenden Num...

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