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VG des Saarlandes Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 269/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen im Wege der Dienstunfallfürsorge bei fehlendem Kausalzusammenhang

 

Normenkette

BeamtVG § 33

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Unfallfürsorgeleistungen. Er erlitt am 03.05.1997 durch Verschulden Dritter einen Dienstunfall, bei dem folgende Verletzungen festgestellt worden sind: “Distorsionstrauma rechtes Kniegelenk, Schürfwunde und Prellung rechter Unterschenkel/Hüfte, Distorsion linkes Kniegelenk.”

In der Folgezeit erlitt er weitere Dienstunfälle, und zwar u. a. am 21.11.2000, am 18.12.2000 und am 24.08.2001. Außer diesen Dienstunfällen hatte der Kläger bereits 1983 und 1989 private Autounfälle, bei denen er sich neben einem “Torsionsschleudertrauma” der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule eine Verletzung am rechten Kniegelenk zugezogen hatte.

Für den Dienstunfall vom 03.05.1997 erstattete der Beklagte ab dem Unfalltag bis Ende April 1999 Aufwendungen für Behandlungen und Medikamente in Höhe von rund 37.300 EUR. Im Mai 1999 gab der Beklagte bei den Universitätskliniken des Saarlandes das mit Datum 16.09.1999 vorgelegte neurochirurgische Fachgutachten (Prof. Dr. med. …) in Auftrag. Im Oktober 1999 erging ein weiterer Auftrag an die Orthopädische Klinik und Poliklinik der Universitätskliniken zur Erstellung eines Gutachtens, das unter dem Datum 03.01.2000 von Prof. Dr. … vorgelegt wurde. Nachdem die Gutachten vorlagen, wurden die ab M...

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