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VG des Saarlandes Urteil vom 10.12.2009 - 6 K 649/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veranstaltung von Sportwetten im Saarland unzulässig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten im Saarland über örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler ist wegen des staatlichen Sportwettenmonopols nicht erlaubnisfähig.

2. Das staatliche Sportwettenmonopol in seiner seit dem 01.01.2008 geltenden gesetzlichen Ausgestaltung und tatsächlichen Handhabung im Saarland verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Gemeinschaftsrecht.

 

Normenkette

VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 2; AGVwGO § 19 Abs. 2; GlüStV §§ 1, 3 Abs. 5-6, §§ 4-5, 6 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1-2, 5, §§ 11, 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 27; AG GlüStV-Saar §§ 3-5, 6 Abs. 1 Nr. 3; AG GlüStV § 7 Abs. 2; AG GlüStV § 7 Abs. 3; AG GlüStV-Saar §§ 9, 10 Abs. 6, § 13 Abs. 1, §§ 14, 16 Abs. 2-3, § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3-4, § 19 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Private Limited Company mit Sitz in A…-Stadt. Ihr ist dort im Jahr 2004 eine ab dem 01.03.2005 für fünf Jahre gültige Lizenz zur Veranstaltung von Wetten erteilt worden. Mit Schreiben vom 04.05.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten im Saarland für den Vertriebsweg über örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 26.06.2009, der den Prozessbevollmächtigten am 10.07.2009 zuging, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten auf dem Gebiet des Saarlandes ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Antrag sei nicht erlaubnisfähig. Im Saarland bestehe gemäß § 10 Abs. 1, 2 und 5 GlüStV wie in allen übrigen Bundesländern ein staatliches Veranstaltungsmonopol für Sportwetten. Gemäß § 5 AG GlüStV-Saar sei das Saarland innerhalb seines Staatsgebietes allein befugt, öffentliche Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen. Hierzu gehörten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV-Saar Sportwetten. Im Saarland werde die staatliche Aufgabe der Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten gemäß § 7 Abs. 2 AG GlüStV allein durch die Saarland-Sporttoto GmbH erfüllt. Die entsprechend erforderliche Erlaubnis sei dieser gemäß § 7 Abs. 3 i.V.m. § 9 AG GlüStV-Saar erteilt worden. Die Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis für die Antragstellerin sei nicht möglich, da das verfassungs- und europarechtlich bisher nicht beanstandete Staatsmonopol die Erteilung einer Veranstaltererlaubnis an ein privates Sportwettenunternehmen, das nicht vom Staat beherrscht wird, ausschließe. Darüber hinaus sei auch der beabsichtigte Vertriebsweg über örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler nicht erlaubnisfähig, da diese gemäß § 16 Abs. 3 AG GlüStV-Saar nicht zulässig seien. Vielmehr erfolge der Vertrieb im Saarland über Annahmestellen nach Maßgabe des § 10 AG GlüStV-Saar. Gemäß § 10 Abs. 3 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 6 AG GlüStV-Saar stelle das Saarland die Begrenzung der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sicher. Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Saarländischen Ausführungsgesetzes seien unbegründet. Zuletzt mit Beschluss vom 20.03.2009 – 1 BvR 2410/08 – habe das Bundesverfassungsgericht das im Glücksspielstaatsvertrag festgeschriebene staatliche Sportwettenmonopol bestätigt. Die Länder hätten mit dem Glücksspielstaatsvertrag die erforderliche Konsequenz aus dem Sportwettenurteil vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – gezogen und das dort erkannte grundlegende Regelungsdefizit durch die im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags erfolgte konsequente Ausrichtung am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht behoben. Die Ausgestaltung des Staatlichen Sportwettenmonopols erfülle zugleich die Anforderungen, die das Gemeinschaftsrecht ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stelle. Dass der Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder mit der Zielsetzung der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht verfassungs- und europarechtskonform seien, vertrete auch die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Das Gemeinschaftsrecht lasse in Art. 45, 46 und 55 EGV Beschränkungen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 49 EGV) insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit zu. Dementsprechend habe der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung nationale Beschränkungen dieser Freiheiten aus zwingenden G...

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