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VG des Saarlandes Urteil vom 09.02.2010 - 3 K 1459/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungspflicht für Umsatzsteuer bei einer Bildungsmaßnahme

 

Normenkette

BHO § 7; UStG § 4 Nr. 21a; SVG §§ 5, 6 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheids vom 18.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2009 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auch die Umsatzsteuer der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinderlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 13 Jahren. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 30.09.2007. Sein letzter Dienstgrad war der eines Hauptmanns. Er ist derzeit als Berechnungsingenieur (Dipl. – Ing. und Dipl. Wirtsch. – Ing. ≪FH≫) bei einer Firma in Zweibrücken tätig.

Im Rahmen seines Anspruchs auf schulische/berufliche Bildung bewilligte ihm die Beklagte – Kreiswehrersatz Saarlouis, Berufsförderungsdienst (BFD) Trier (in Lebach) – mit Bescheid vom 18.06.2009 die Teilnahme an dem Seminar und Workshop “Betriebsfestigkeitsberechnung” für den Zeitraum vom 22.06. bis 24.06.2009 bei der “VDI Wissensforum GmbH”, Düsseldorf. Dabei wurden Gebühren von insgesamt 1.719 Euro als erstattungsfähig anerkannt. Der Bescheid enthält den “Hinweis (nicht Bestandteil des Bescheids)”, die “Umsatzsteuer als Teil der Lehrgangsgebühren” könne “grundsätzlich nicht übernommen werden, da gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen ...

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