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VG des Saarlandes Urteil vom 03.06.2009 - 5 K 1767/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Baugenehmigung für eine Jagdhütte und Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung der Jagdhütte zu einer Forsthütte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Von einer Baugenehmigung wurde kein Gebrauch gemacht, wenn das genehmigte Bauwerk an einer völlig anderen Stelle auf einem anderen Grundstück errichtet wurde.

2. Auch eine erloschene Baugenehmigung kann widerrufen werden, wenn sich der Besitzer auf Bestandsschutz beruft.

3. Das Recht der Bauaufsicht eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte Baugenehmigung zu widerrufen, unterliegt nicht der Verwirkung.

4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer Baugenehmigung vor, bedarf es im Regelfall keiner zusätzlich Ermessenserwägungen, warum der Widerruf ausgeübt wird.

5. Eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Ablauf des Jagdpachtverhältnisses erteilte Baugenehmigung begründet keinen Bestandsschutz für die Zeit nach Ablauf des Jagdpachtverhältnisses.

6. Der Wechsel des Nutzungszwecks von einer Jagdhütte zu einer Forsthütte ist baugenehmigungspflichtig.

7. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb bedarf regelmäßig einer erheblich größeren Fläche als wenige Hektar Wald.

8. Ein Gebäude zu Unterkunftszwecken dient nur dann einem forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn der ständige Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist.

 

Normenkette

SVwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 Nr. 5, Abs. 4; LBO § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 64; LBO 2004 § 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 82 Abs. 1; LBO 1965 § 96 Abs. 4, § 99 Abs. 1; SNG § 34 Abs. 2; BWaldG § 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten...

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