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VG des Saarlandes Beschluss vom 26.06.2009 - 11 L 527/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Wahlrechtsausschluss wegen Anordnung der Betreuung

 

Normenkette

BGB § 1902; VwGO § 123 Abs. 1; FGG §§ 35, 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 69 I Abs. 1; BWG § 13 Nr. 2; BWO § 22; LWG § 9 Nr. 2, § 13

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin als aktiv Wahlberechtigte zur Landtagswahl am 30.08.2009 und zur Bundestagswahl am 27.09.2009 in das jeweilige Wählerverzeichnis aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

Der am 02.06.2009 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, ist zulässig.

Insbesondere ist die Antragstellerin für das vorliegende Verfahren allein schon deshalb prozessfähig, weil der Streitgegenstand nicht in den Aufgabenkreis ihrer Betreuerin fällt (§ 1902 BGB). Sie ist auch nicht gehalten, die von ihr gerügte Fehlerhaftigkeit des Wählerverzeichnisses gemäß 13 LWG bzw. § 22 BWO zunächst mit einem schriftlichen oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter einzulegenden Einspruch und sodann mit einer an den Kreiswahlleiter zu richtenden Beschwerde geltend zu machen. Denn es entspricht einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass diese Rechtsbehelfe auf ein konkretes, laufendes Wahlverfahren beschränkt sind und dann nicht zu einem Ausschluss verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes führen, wenn es – wie hier – um eine künftige, nicht unmittelbar bevorstehende Wahl geht (vgl. nur statt vieler: Schreiber, Bundeswahlgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2009, § 17 Rdnr. 6, § 49 Rdnr. 4 m.w.N.).

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat ein subjektives Recht glaubhaft gemacht, das gemäß § 123 Abs. 1 VwGO durch Erlass ei...

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