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VG des Saarlandes Beschluss vom 14.05.2008 - 2 L 426/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einberufung zum Zivildienst. Antrag auf Nachuntersuchung bei mehr als 2 Jahre zurückliegender Musterung. im konkreten Fall unzulässiger Verweis auf Einberufungsuntersuchung

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 2, 5; ZDG § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 74 Abs. 2

 

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30.04.2008 gegen den Einberufungsbescheid der Antragsgegnerin vom 04.04.2008 wird angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen den Einberufungsbescheid der Antragsgegnerin vom 04.04.2008 gerichtete Antrag des Antragstellers ist gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 74 Abs. 2 ZDG zulässig und begründet.

Zwar hat der Gesetzgeber durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Einberufungsbescheid zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Einberufungsbescheides dem privaten Interesse des Zivildienstpflichtigen, den Zivildienst vor der Entscheidung über einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf nicht leisten zu müssen, vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Zivildienstpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zur Zivildienstleistung mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgangs des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Einberufungsbescheides den Zivildienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewic...

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