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VG des Saarlandes Beschluss vom 12.12.2022 - 6 L 1548/22

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2022 unter Ziffer 1 und 2 verfügte Betretungs- und Tätigkeitsverbot sowie die weiter unter Ziffer 3 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung und bedingte Festsetzung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 07. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2022 begehrt, mit dem ihm gegenüber ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach § 20a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) angeordnet und für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht und zugleich aufschiebend bedingt festgesetzt wurde, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag ist insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am selben Tag eingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Dies ist hier der Fall, da der Widerspruch des Antragstellers hinsichtlich Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 30. November 2022 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO.

Der Antrag ist auch begründet.

Der Erfolg eines Antrages nach §...

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