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VG des Saarlandes Beschluss vom 10.03.2008 - 11 L 1195/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wasserrechtliches Zwangsrecht. Zweckmäßigkeit. Erforderlichkeit. Unternehmen – Eigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die zuständige Wasserbehörde ist bei der Entscheidung über einen Zwangsrechtsantrag nach § 93 SWG gehalten, das Interesse des Unternehmers unter Beachtung des in § 91 Abs. 2 SWG spezialgesetzlich niedergelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des für jedes staatliche Handeln geltenden Gebots des geringstmöglichen Eingriffs gegen die Belange der betroffenen Grundeigentümer abzuwägen (Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.1984 – 2 R 361/83 –, AS RP-SL 19, 184).

2. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Begriffen der Zweckmäßigkeit und der erforderlichen Mehrkosten mit Blick auf die in Rede stehende Eigentumsbeschränkung um gerichtlich voll nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe handelt (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1970 – II 605/66 –, ESVGH 21, 54).

3. Zweckmäßig i.S.d. §§ 93, 91 Abs. 2 SWG kann das Vorhaben dann anders ausgeführt werden, wenn dies technisch ordnungsgemäß möglich ist, d.h. ohne Verstoß gegen anerkannte Regeln der Baukunst, der Technik oder der Wasserwirtschaft; nicht etwa kommt es darauf an, welches die optimale – die „zweckmäßigste” – Lösung ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1970 – II 605/66 –, a.a.O., m.w.N.).

4. Unter einem Unternehmen im Sinne des § 91 Abs. 1 und 2 SWG ist ein konkretes, in einem Plan festgelegtes Vorhaben zu verstehen, bei dem eine funktionale Zusammenfassung verschiedener baulicher, technischer und betrieblicher Maßnahmen zur Herbeiführung eines durch die Gesamtheit der einzelnen Maßnahmen zu erreichenden Ziels erfolgt. Der Begriff erfasst also nicht bereits unselbständige Teile einer Maßnahme bzw. eines Vorhabens, sondern nu...

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