Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsgebühr. Verkauf eines Kraftfahrzeugs. Anforderungen an die Meldepflicht des Halters. polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit. Kosten für die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erfüllung der Meldepflicht des Halters aus § 13 IV 1, 2 FZV, der Zulassungsbehörde, Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, setzt voraus, dass sich der Halter selbst über diese Tatsachen, ggf. durch Einsicht in ein Ausweispapier, Kenntnis verschafft.
2. Der Verstoß gegen die Meldepflicht begründet eine polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit des Halters für den Fall, dass der Erwerber es unterlässt, den erforderlichen Versicherungsschutz für das erworbene, zugelassene Fahrzeug herbeizuführen und selbst nicht belangt werden kann, weil sein Name und seine Anschrift unbekannt sind.
3. In diesem Fall ist der Halter gebührenpflichtiger Veranlasser von Amtshandlungen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3, Abs. 5, 6 S. 1; FZV § 13 Abs. 4 Sätze 1-2, § 25 Abs. 4 S. 1; Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr § 4 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 280.– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.11.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.10.2007, durch den für die bisherigen Maßnahmen ihres Ermittlungsdienstes zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … – … eine Gebühr von 280.– Euro festgesetzt wurde, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erst nach erfolgloser Durchführung eines behörd...