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VG Chemnitz Urteil vom 18.08.2005 - 5 K 408/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbestandskraft. Wertausgleich. Berechtigung. Rechtsnachfolge. Erbschein. Legalisation. Apostille. Rückübertragungsrechts (VermG)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 02.02.2006; Aktenzeichen 7 B 101.05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines weiteren Miteigentumsanteils in Höhe von ¾ an dem Grundstück B.straße …a in C. (früher R.-Straße … a), Flurstück ….

Ursprünglicher Eigentümer dieses Grundstückes war ausweislich der Eintragung auf Blatt … des Grundbuchs von C. seit 26.2.1954 zufolge Auflassung Herr Dr. med. W. D., der Vater der Klägerin.

Herr Dr. med. W. D. verstarb am … 1969. Er hatte zusammen mit seiner Ehefrau, Frau Dr. med. K. D., am 12.9.1968 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Nach entsprechender Auslegung des Testaments durch den Notar wurde am 6.8.1969 vom Staatlichen Notariat K., Az.: … /69, ein Erbschein erteilt, wonach die Ehefrau 3/6 und die drei Kinder, Herr Dr. K. D., Herr P. D. … und die Klägerin je 1/6 des Nachlasses erbten.

Unter Bezugnahme auf die den Grundbesitz betreffenden Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 12.9.1968 schlossen die Erben am 7.4.1971 einen Erbauseinandersetzungs- und Auflassungsvertrag, nach dem das streitgegenständliche Grundstück zu ¾ auf Frau Dr. K. D., die Ehefrau des Verstorbenen, und zu ¼ auf die Klägerin, die Tochter des Verstorbenen, übergehen sollte. Für die weiteren Grundstücke des Erblassers und seiner Ehefrau wurden ähnliche Auseinandersetzungen vollzogen. Bei Vertragsschluss wurd...

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