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VG Braunschweig Beschluss vom 03.06.2020 - 1 B 59/20

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rechtskräftig

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Fachpraktikerin im Verkauf” zuzulassen.

Die Antragstellerin befindet sich seit dem 1. September 2017 in einer Ausbildung zur „Fachpraktikerin im Verkauf” bei der Ausbildungswerkstatt A-Stadt e.V. Die Ausbildungszeit beträgt nach § 3 der von der Antragsgegnerin erlassenen Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf (im Folgenden: Ausbildungsregelung) zwei Jahre. Im Herbst 2018 bestand die Klägerin die Zwischenprüfung mit 66 von 100 möglichen Punkten. Ab dem 25. Februar 2019 bis zum 5. Juni 2019 befand sich die Antragstellerin im Mutterschutz, anschließend bis zum 5. März 2020 in Elternzeit. Das Berufsausbildungsverhältnis war ursprünglich bis zum 31. August 2019 befristet und wurde bis zum 31. Mai 2020 verlängert. Ob dies im Wege einer Entscheidung der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (im Folgenden: BBiG) – so die Antragsgegnerin – oder ohne deren Mitwirken im Hinblick auf die Elternzeit der Antragstellerin „automatisch” (so die Antragstellerin) geschehen ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

Mit Anmeldung vom 13. Januar 2020 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, sie zur „Abschlussprüfung Sommer 2020” zuzulassen. Der Ausbildungsbetrieb gab auf dem Anmeldeformular als Fehltage der Antragstellerin 50 an.

Am D.. Februar 2020 entschied der Prüfungsausschuss, die Antragstellerin nicht zur Abschlussprüfung zuzulassen. Ausweislich des Protokolls über die Beschlussfassung berücksichtigte er hierbei eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebs vom 17. Januar 2020. Hierin führte der Ausbildungsbetrieb aus, dass sich die Fehlzeiten der Antragstellerin mit insgesamt 50 Tagen sowohl auf die Berufsschule als auch Praxis- und Theorieeinheiten in der Ausbildungswerkstatt bezögen. Die verpassten theoretischen und praktischen Inhalte, so das Schreiben weiter, seien jeweils intensiv mithilfe der Lehrkräfte und des Ausbilders zeitnah zu den Schulungstagen nachgearbeitet worden. Diese seien mit den Ausbildungsinhalten der Fachpraktikerin im Verkauf vertraut und hätten daher die notwendigen Inhalte mit der Antragstellerin erarbeiten können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 14 der Gerichtsakte) verwiesen. Darüber hinaus berücksichtigte der Prüfungsausschuss das Zeugnis der Berufsschule für die Antragstellerin vom 24. Juni 2019, in dem unter anderem 32 Fehltage ausgewiesen werden und ausgeführt ist, dass die Leistungen der berufsbezogenen Lernbereiche „Geschäftsprozesse erfassen und kontrollieren” sowie „Besondere Verkaufssituationen bewältigen” nicht beurteilt werden konnten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Zeugnis (Bl. 56 der Gerichtsakte) verwiesen. Schließlich berücksichtigte der Prüfungsausschuss eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebs der Antragstellerin vom 11. Februar 2020, wonach eine Stellungnahme von dem Betrieb, in dem die Antragstellerin bis Ende des Jahres 2018 im Rahmen der Berufsausbildung ihre letzte Praktikumsphase absolviert hatte, nicht mehr eingeholt werden könne, weil diese Praktikumsphase länger als ein Jahr zurückliege. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung verwies der Prüfungsausschuss darauf, dass die Antragstellerin die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer von 24 Monaten insgesamt nicht erreicht habe und sie zusätzlich bis zum heutigen Zeitpunkt vier Monate Fehlzeiten vorzuweisen habe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Februar 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur „Abschlussprüfung Sommer 2020” ab. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Ausbildungszeit müsse tatsächlich und nicht nur kalendarisch zurückgelegt werden. Durch die hohen Fehlzeiten der Antragstellerin von 15,58 Prozent hätten Ausbildungsinhalte im Betrieb und in der Berufsschule nicht ausreichend vermittelt werden können. Dem Antrag habe deswegen auch unter Berücksichtigung aller sonstigen vorliegenden Informationen nicht entsprochen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 16 der Gerichtsakte) verwiesen.

Am 27. Februar 2020 hat die Antragstellerin Klage erhoben (gerichtliches Aktenzeichen: 1 A 58/20) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Die ursprünglich für den 29. April 2020 vorgesehene Abschlussprüfung für die Berufsausbildung der Antragstellerin wurde im Zusammenhang mit den Einschränkungen des öffentlichen Lebens wegen der Corona-Pandemie aufgehoben und auf den 18. und 19. Juni 2020 – schriftlicher ...

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