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VG Berlin Urteil vom 18.07.2002 - 13 A 424.01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Baurecht. Friedrichshain-Kreuzberg. Sanierungsrecht. Sanierungsziel „Verdrängungsschutz”. Genehmigung. Nebenbestimmungen. Auflage „Mietobergrenze”. (keine) modifizierende Auflage. Bedingung „sozialplangemäße Vereinbarung”. Sozialplan. Modernisierungsvereinbarung. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Berufungszulassung. Zulassung der Sprungrevision

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung ist kein nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 145 Abs. 2 BauGB zulässiges verbindliches Sanierungsziel, zu dessen Sicherung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten selbständige Auflagen „Mietobergrenzen” für die Zeit nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beigefügt werden dürfen.

2. Festlegungen eines Sozialplanes im Sinne des § 180 BauGB sind nur für die Zeit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zulässig. Würde ohne deren Beachtung die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwert werden (§ 145 Abs. 2 BauGB), kann zur Überwindung dieses Versagungsgrundes die sanierungsrechtliche Genehmigung mit der aufschiebenden Bedingung versehen werden, die sozialplanerischen Festlegungen einzuhalten bzw. umzusetzen.

 

Normenkette

BauGB § 136 Abs. 4, § 145 Abs. 2, 4, §§ 172, 180; VwVfG § 36 Abs. 1

 

Tenor

Die Auflagen Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Beklagten vom 27. Oktober 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Februar 2001, des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 sowie des Änderungsbescheides vom 2. Oktober 2001 in der Fassung vom 18. Juli 2002 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin w...

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