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VG Arnsberg Urteil vom 01.09.2000 - 13 K 2687/99

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.12.2004; Aktenzeichen 1 BvR 113/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine von ihm neu eröffnete Apotheke. Er ist Mitglied der beklagten Kammer.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1999 (als Beitragsrechnung bezeichnet) zog ihn die beklagte Kammer zu einem Beitrag in Höhe von 5.572,50 DM für das Zusatzversorgungswerk der Apothekenkammer X. heran, das als unselbständige Einrichtung der Kammer betrieben wird. Das Versorgungswerk dient der überbetrieblichen zusätzlichen Altersversorgung von approbierten Apothekenmitarbeitern und wird betriebsbezogen von den Apothekenbetreibern finanziert.

Gegen den Beitragsbescheid wandte sich der Kläger durch Widerspruch vom 28. Juni 1999, mit dem er vortrug: Es sei ihm als Neugründer einer Apotheke nicht zuzumuten, den Beitrag zu leisten. Er selbst habe dem Zusatzversorgungswerk nicht angehört und werde auch Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

Den Widerspruch wies die beklagte Kammer durch Bescheid vom 14. Juli 1999 mit folgender Begründung zurück: Neugegründete Apotheken hätten zu dem Deckungsstock des Versorgungswerkes noch nicht beigetragen und würden aus Gründen der Solidarität aller Apotheken zu den Beiträgen herangezogen.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor: Die Heranziehung zu dem Beitrag verstoße gegen das Gleichheitsgebot, weil derjenige Apotheker, der einen Betrieb übernehme, freigestellt sei. Diese Art der Beitragserhebung diene offensichtlich der Verteilung einer alten Last auf Neugründer. Der Umsatz einer Apotheke sei kein geeignetes Kriterium für die Beitragshöhe. Außerdem finde die Satzung des Zusatzversorgungswerkes keine Grundlage im Heilberufsgesetz, weil die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträ...

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