Normenkette
HGB § 128; ZPO § 263; BGB a.F. §§ 351, 346 Abs. 1, § 467 Abs. 1, § 634 Abs. 4, § 651
Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen 1 O 1651/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des LG Meiningen vom 19.4.2001 – 1 O 1651/94 – wie folgt abgeändert:
„Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 11.504,07 Euro (22.500 DM) nebst 4 % Zinsen vom 16.7.1994 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.”
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen – jeweils als Gesamtschuldner – die Kläger 29,69 %, die Beklagten 70,31 %.
3. Im Übrigen werden sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen – jeweils als Gesamtschuldner – die Kläger 9,5 %, die Beklagten 90,5 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Beschwer aller Beteiligten liegt unter 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Die Berufung hat indes nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Höhe der seit dem 1.5.2000 zu zahlenden Zinsen richtet; i.Ü. sind die Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil unbegründet.
1. Zutreffend hat das LG Meiningen festgestellt, dass die Beklagten als Gesellschafter einer unter der unrichtigen Bezeichnung „F. GmbH i.G.” firmierenden OHG persönlich für die Verbindlichkeiten der OHG haften (§ 128 HGB): Denn es ist allgemein anerkannt, dass sich eine Gesellschaft, die ursprünglich die Rechtsform der GmbH anstrebte, deren Eintragung in das Handelsregister jedoch endgültig scheiterte, ex lege in eine OHG umwandelt, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt (BGH BGHZ 22, 240 [245]; BGHZ 51, 30 [32] = MDR 1969, 293; v. 9.3.1981 – I...