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Thüringer OLG Urteil vom 21.02.2018 - 7 U 471/17

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Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 30.06.2017; Aktenzeichen 3 O 1118/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.04.2019; Aktenzeichen VI ZR 89/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts E. vom 30.06.2017, Az. 3 O 1118/16, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts E. vom 30.06.2017, Az. 3 O 1118/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des ersten Rechtszugs und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Abmahnkosten für das Tätigwerden des Klägervertreters gegenüber den weiterverbreitenden Dritten (Klageanträge erster Instanz zu Ziffer 1 und 2) betroffen sind.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt eine Geldentschädigung sowie Schadensersatz und Unterlassung wegen Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

2011 und 2012 führte der Kläger das Restaurant P. in B., welches von 2012 bis 2013 unter dem Namen "G." fortgeführt wurde. Der Kläger war seit 2015 neben dem Hauptgesellschafter und Geschäftsführer Herrn D. G. mit einer Beteiligung von 6.000 EUR Mitinhaber der Kapitalgesellschaft I., die das Restaurant "P." in R. betreibt (Anlage K 133). Der Kläger ist aus der Gesellschaft bislang nicht ausgeschieden.

Die Beklagten sendeten an den Kläger persönlich adressiert per Email an das Restaurant C. in E. am 02.10.2015 die Aufforderung zur Stellu...

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