Normenkette
GesundheitsstrukturG Art. 14; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1, § 2
Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 10.02.2003; Aktenzeichen 7 O 1907/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Gera vom 10.2.2003, Az. 7 O 1907/02, wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege des Sozialversicherungsregresses Ersatz eines sog. Investitionszuschlages, den die Krankenhäuser in den neuen Bundesländern ihren Patienten bzw. deren Krankenkassen mit der Krankenhausrechnung in Rechnung stellen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Die Klägerin ist die Krankenversicherung der durch einen Verkehrsunfall vom 21.2.1998 geschädigten Architektin … aus … .
Die Beklagte ist die Halterin des unfallbeteiligten Einsatzfahrzeuges. Ihre hundertprozentige Schadensersatzpflicht ist unstreitig.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagte habe auch den seitens der Kliniken in Rechnung gestellten sog. Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG (Gesundheitsstrukturgesetz) gem. § 116 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) zu ersetzen. Denn der Investitionszuschlag würde ohne den Unfall nicht angefallen sein. Es handele sich um einen ersatzfähigen Schaden, den sie im Rahmen ihrer Leistungspflicht tragen müsse. Somit gehe der Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Investitionszuschlages gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf sie über.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 258,71 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem B...