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Thüringer OLG Urteil vom 16.01.2008 - 4 U 318/06

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Leitsatz (amtlich)

Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach §§ 513, 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt.

Ist dies nicht der Fall, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden.

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Entscheidung vom 09.03.2006; Aktenzeichen 10 O 512/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 09.03.2006, Az. 4 U 318/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten - weiteres - Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls.

Wegen des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahle...

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