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Thüringer OLG Urteil vom 15.08.2018 - 7 U 721/17

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Verfahrensgang

LG Meiningen (Aktenzeichen (39) 3 O 117/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 18.10.2017, Az. (39) 3 O 117/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal die Lieferung eines Neuwagens Skoda Octavia Zug um Zug gegen Rückgabe des bei der Beklagten gekauften Pkws. Die Klägerin erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 25.11.2011 (Anlage K 1) von der Beklagten, einer Skoda-Vertragshändlerin, einen Pkw Octavia Combi 2.0 TDI 4x4 Scout mit 103 kW für 27.500,00 EUR. Nach Zahlung des Kaufpreises wurde das Fahrzeug am 27.07.2012 an die Klägerin übergeben. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgte unter Einbeziehung der Neuwagen-Verkaufsbedingungen, die unter Ziffer IV folgende Klausel enthalten:

"6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Numme...

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