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Thüringer OLG Urteil vom 13.04.2016 - 2 U 514/15

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Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen HK O 98/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG M. vom 18.06.2015, Az. HK O 98/14, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Werbeschildern, Pylonen und Briefbögen werblich mit dem Logo und dem Schriftzug der Marke "H." blickfangmäßig zu werben, ohne tatsächlich Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt des Automobilherstellers "H." zu sein, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:

Eingefügte Lichtbilder im Rahmen der Dokumentation entfernt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 20.000,00 leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche und einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte betreibt in M. (und B.) Autohäuser und ist Vertragshändlerin von M. und S..

Der Kläger hält die werbemäßige Verwendung des Markenlogos "H." - wie aus den den Klageanträgen beigefügten Fotografien ersichtlich - am Betriebsgebäude (Straßenseite), auf zwei Pylonen und Geschäftspapier der Beklagten...

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