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Thüringer OLG Urteil vom 10.05.2000 - 2 U 1070/99

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Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen 9 O 516/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen XII ZR 176/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Erfurt vom 1.6.1999 – Az.: 9 O 516/99 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1977 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 11.01.1999 geschieden worden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

Im Jahre 1994 vereinbarten die Parteien vor dem Notar Dr. K. Gütertrennung und hoben den Güterstand der Zugewinngemeinschaft für die Zukunft auf. Ab diesem Jahr war auch die Beklagte selbständig tätig. Bis einschließlich des Jahres 1995 wurden die Ehegatten gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt. Im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1993 – datierend vom 31.03.1995 – war für den 10. März 1996 eine Steuervorauszahlung von 47.813,15 DM gegen die Parteien festgesetzt worden.

Die fällige Steuervorauszahlung wurde im März 1996 vom Kläger geleistet. Seit dem 01.05.1996 leben die Parteien getrennt. Die Trennung wurde im Januar 1997 von der Beklagten dem Finanzamt angezeigt und führte dazu, dass die Parteien nunmehr für das Jahr 1996 getrennt zur Einkommenssteuer veranlagt wurden. Dabei wurde ihnen vom Finanzamt je hälftig der vom Kläger im März gezahlte Betrag gutgeschrieben, der Gutschriftsbetrag für die Beklagte betrug 23.906,57 DM.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.

Er hat die Auffassung vertreten, im Inn...

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