Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüringer OLG Urteil vom 06.04.2005 - 4 U 195/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 19.01.2004; Aktenzeichen 2 O 556/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Gera vom 19.1.2004 - Az.: 2 O 556/03 - aufgehoben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 52.382,13 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 6 % aus 51.385,22 EUR für die Zeit vom 2.4.2000 bis zum 23.4.2003 sowie weiterer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 52.382,13 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile an der S. AG mit den Vertragsnummern ... und ...

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, den Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der an ihn ausgezahlten Entnahmen i.H.v. insgesamt 3.413,47 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 55.795,60 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund einer Kapitalbeteiligung auf Schadensersatz wegen unvollständiger Prospektangaben in Anspruch.

Am 14.3.2000 zeichnete der Kläger zwei Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmenssegment VII der S. AG. Die 1986 gegründete S. AG, die zum Konzernverbund der sog. "... Gruppe" gehört, hat die Konzeption, Aufbereitung, Betreuung und Abwicklung von Vermögensanlagen jedweder Art, insb. die Bereitstellung von Marketingkonzepten, Vertriebsmanagement, Vertriebskapazitäten und Konzeptions-Know-how für Drittunternehmen, die Initiierung von Immobilienfonds, die Beteiligung an anderen Unternehmen jedweder Rechtsform im In- und Ausland und die Gewährung von typisch sowie atypisch stillen Beteiligungen an der S. AG zwecks Kapitalbeschaffung zum Gegenstand. Das vorgenannte Segment VII sollte als "renditeorientiertes Beteiligungsprogramm zur ergänzenden Altersvorsorge" langfristige Vermögensanlagen "voraussichtlich in den drei Investitionsbereichen Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Wertpapiere" tätigen. Die Beteiligungsdauer konnte - beginnend 1997 - zwischen 10 und 40 Jahre gewählt werden. Wegen der Einzelheiten der Beteiligung wird auf die als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 52 ff. Bd. I d.A.) vorgelegten Zeichnungsscheine zu den Vertragsnummern ... und ... Bezug genommen. Am 23.3.2000 nahm die S. AG die Beitrittserklärungen des Klägers an.

Für diese Beteiligungen galt der "Emissions-Prospekt zum Beteiligungsprogramm S-Rente der S. AG" (vgl. Anlage K 5, Bl. 54 ff. Bd. I d.A.), dessen Erhalt und Inhalt (Einstandspflicht, Einstandsgrenzen und Risikobelehrung) der Kläger in den Zeichnungsscheinen jeweils gesondert mit seinen Unterschriften bestätigte; die Projektaufstellung datiert unter dem 1.8.1999. In dem Prospekt wurden - bezogen auf diesen Ausgabezeitpunkt - der Tätigkeitsbereich und Unternehmensaufbau der S. AG sowie die Zielstellung des zur Beteiligung angebotenen Unternehmenssegments VII beschrieben. Weiter enthielt der Prospekt ausführliche Darstellungen zu Unternehmensbeteiligungen und Verflechtungen der S. AG, ihren Organen sowie des Unternehmenssegment VII. Der potentielle Anleger wurde u.a. auch darauf hingewiesen, dass er durch seine Beteiligung mit allen unternehmerischen Chancen und Risiken an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens teilnimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prospekt Anlage K 5 ergänzend Bezug genommen.

Für den Inhalt des Prospektes übernahm der Vorstand der S. AG, seinerzeit bestehend aus den Beklagten, bezogen auf den Zeitpunkt der Prospekterstellung die Verantwortung (vgl. Anlage K 5, a.a.O., Bl. 114 Bd. I). Sie versicherten in dem genannten Prospekt, dass nach ihrer Kenntnis keine für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände ausgelassen, insb. keine weiteren belastenden Verträge oder Absprachen begründet worden sind und wirtschaftliche oder personelle Verflechtungen über den im Prospekt dargestellten Umfang hinaus nicht bestehen. Die Einstandspflicht des Vorstands enthält eine Haftungsbegrenzung für die Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten ggü. Anlegern auf grobfahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen (vgl. Anl. K 5 a.a.O., Bl. 114 R). Unterzeichnet haben den Prospekt die Beklagten zu 1) und 2). Vor der Herausgabe des Emissionsprospektes befand sich die S. AG in einer Auseinandersetzung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) über die in der Zeit vor der Anlageentscheidung des Klägers mögliche ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zum Ende einer Beteiligung. Das BAKred sah dieses Auszahlungsverfahren als genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft an und erließ schließlich am 22.10.1999 ggü. der S. AG eine entsprechende Unters...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


OLG Stuttgart 19 U 127/03
OLG Stuttgart 19 U 127/03

  Leitsatz (amtlich) 1. Der Abschluss eines Verlustübernahmevertrages ist ein prospektpflichtiger Umstand, da das Insolvenzrisiko nicht unwesentlich erhöht wird. Unerheblich ist dabei, dass der Verlustübernahmevertrag einem anderen Unternehmenssegment der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren