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Thüringer OLG Beschluss vom 30.08.2018 - 2 W 260/18

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Verfahrensgang

AG Jena (Aktenzeichen HRB 106217)

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Jena - Registergericht - Az. HRB ... (Fall 7) vom 12.06.2018 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über die Eintragung der angemeldeten Tatsachen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.-

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Mit Schreiben vom 08.03.2018 meldete die Antragstellerin durch ihren bevollmächtigten Notar unter anderem die Erhöhung des Stammkapitals in Höhe von ... EUR durch Sacheinlagen an. Dabei handelte es sich um neu gebildete Geschäftsanteile in Form von 10.500 Namensaktien zu je ... EUR an der "T-AG", die zu gleichen Teilen (jeweils EUR ...) von den sieben Gesellschaftern der Antragstellerin, die auch Gesellschafter der "T-AG sind, persönlich gehalten werden (sollen)". Die Antragstellerin ist im Übrigen (zu 51 %) Mehrheitsgesellschafterin der "T-AG". Die "T-AG" hält ihrerseits keine Anteile an der Antragstellerin.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.06.2018 die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Gegenstand der Sacheinlage nicht einlagefähig sei, da es sich um Anteile an einem abhängigen bzw. im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen handele.

Gegen den ihr am 19.06.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.06.2018. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zu Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2, 374 Nr. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Zwar ist das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin...

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