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Thüringer OLG Beschluss vom 28.03.2025 - 1 UF 422/24

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Verfahrensgang

AG Erfurt (Aktenzeichen 33 F 747/24)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 07.11.2024, Az. 33 F 747/24, abgeändert und Nummer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Der Kindesmutter wird die Gesundheitssorge für das Kind ..., geboren am ..., vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen werden die Anträge der Kindesmutter abgewiesen und es verbleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Aus der am 25.08.2022 geschlossenen Ehe ist das Kind ..., hervorgegangen. Die Kindeseltern haben nach der Eheschließung jeweils ihre Familiennamen beibehalten. Der Kindesvater hat die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Aktuell hält er sich gewöhnlich in Dallas, Texas/USA, auf, beabsichtigt jedoch, etwa drei bis vier Monate im Jahr in Deutschland zu sein. Zuvor hat er sich kraft einer Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum 07.10.2024 in Deutschland aufgehalten. Seit dem 25.06.2024 leben die Kindeseltern dauerhaft voneinander getrennt. Am 07.11.2024 hat das Standesamt A. eine Geburtsurkunde für das Kind ... ausgestellt.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 hat die Antragstellerin das gerichtliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet. Nach dem Willen des Kindesvaters solle das Kind den Familiennamen "C." tragen, obgleich die Kindesmutter wolle, dass das Kind als Familiennamen einen Doppelnamen "J.-C." erhalte. Der Kindesvater habe zudem bereits am zweiten Tag nach der Geburt erklärt, dass der gemeinsame Sohn die amerikanische Staatsbürgerschaft erhalte und mit ihm in die USA ziehe. Er habe sich zudem von der Kindesmutter getrennt. Die Kindesmutter wolle jedoch, dass das Kind in Deutschland aufwachse. Die vormalig bezogene Wohnung in Bern, welche die Kindesmutter für die Zeit einer Weiterbildung benötigt habe, sei zum 30.11.2024 gekündigt. Sie würde seit April 2024 ausschließlich wieder in Erfurt wohnen. Sie befürchte, dass der Säugling ihr vom Kindesvater weggenommen und in die USA verbracht werde. Der Kindesvater arbeite im Homeoffice für eine US-amerikanische NGO und sei beruflich viel unterwegs, auch während der Schwangerschaft sei er monatelang nicht zugegen gewesen. Er habe den Wunsch geäußert, das Kind bei zukünftigen Dienstreisen in die USA mitzunehmen und das Kind dann bei seinen eigenen Eltern zu lassen, weil er meistens sehr viele Termine in unterschiedlichen Bundesstaaten wahrnehmen müsse. Auf den Schriftsatz vom 21.10.2024 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Kindesmutter hat beantragt,

ihr die elterliche Sorge für das Kind ... allein zu übertragen;

hilfsweise ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind hinsichtlich der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Vertretung in behördlichen Angelegenheiten allein zu übertragen.

Mit Beschluss vom 01.07.2024 hat das Gericht ohne Anhörung der Beteiligten vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung behördlicher Angelegenheiten, insbesondere die Befugnis zur Beantragung der Geburtsurkunde der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Die Entscheidung beruht auf § 1671 BGB. Bei dem betroffenen Kind handele es sich um einen wenige Tage alten, per Notkaiserschnitt geborenen Säugling, der von der Mutter gestillt werde. Bereits daraus ergebe sich zwingend, dass das Kind seinen Aufenthalt bei der Mutter habe und in deren Obhut leben müsse. Verbunden hiermit sei bei einem Säugling auch die Gesundheitssorge sicherzustellen.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2024 hat der Antragsgegner einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Antragstellerin habe am 25.06.2024 geäußert, dass sie sicherstellen werde, dass der Antragsgegner das gemeinsame Kind nie mehr sehen werde. Niemals habe der Kindesvater angedroht, dass er das gemeinsame Kind eigenmächtig außer Landes bringen werde. Der Kindesvater habe lediglich geplant, das Kind auf späteren Reisen mit in die USA zu nehmen. Die Kindeseltern würden per Messanger oder e-Mail kommunizieren. Kontakt zu dem Kind bestehe im Wochenrhythmus per Videotelefonie jeweils drei- und viermal die Woche zu je 12 bis 15 Minuten. Die Antragstellerin sei ungeeignet, die Gesundheitssorge auszuüben. Sie habe sich gegen die Anwendung von Augentropfen ausgesprochen, weil diese das Kind angeblich erblinden ließen. Sie habe eine (wohl) übertriebene Phobie vor Bakterien, Viren, Bazillen und Keimen aller Art.

Das Gericht hat die Beteiligten am 05.11.2024 persönlich angehört. Die Kindeseltern haben angegeben, davon auszugehen, dass die Trennung von Dauer sei. Der Kindesvater sehe seine berufliche Zukunft verstärkt in den USA. Eine Geburtsurkunde sei für das Kind ...

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